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Zugangsdaten

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Autohaus Rössel GmbH

(im folgenden Verkäufer)

§1

1.   Der Kunde ist an seine verbindliche Bestellung 10 Werktage gebunden.

2.   Binnen dieser Zeit nimmt Autohaus Rössel das Angebot durch schriftliche Bestätigung, durch Abgabe der Bereitstellungsmitteilung oder durch Lieferung an.

§2

1.   Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

2.   Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

3.   Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen während dieser Zeit der schriftlichen Zustimmung des Autohauses Rössel.

§3

1.   Der Kaufpreis und Preise für vereinbarte Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kraftfahrzeuges fällig, nicht jedoch vor Aushändigung oder Übersendung der zugehörigen Rechnung.

2.   Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht könne nur geltend machen, soweit dieses auf seinen Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

§4

1.   Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes und/oder der Zahlung eines nicht nur unwesentlichen Teils des Kaufpreises länger als 8 Tage ab Mitteilung der Bereitstellung bzw. ab Übernahme des Fahrzeuges im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer kann dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

2.   Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 10 % des vereinbarten Bruttokaufpreises.

3.   Dem Käufer bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder lediglich in wesentlich niedrigerem Umfang entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt nachgelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen und diesen geltend zu machen.

§5

1.   Kann der Verkäufer, ohne dass ihm Verschulden zur Last fiele, gar nicht oder nur erheblich verspätet liefern (zum Beispiel durch Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Streik oder höhere Gewalt), so wird er von der Pflicht zur Leistung frei. Der Verkäufer hat den Käufer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Käufer kann dann vom Vertrag zurücktreten und seine Leistung zurückfordern. Ein Schadens- oder Aufwendungsersatz des Käufers besteht in diesem Fall nicht.

2.   Alle seitens des Verkäufers mitgeteilten Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unverbindliche Liefertermine.

3.   Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei Fahrzeugen, die bei Vertragsabschluss in den Räumen des Verkäufers vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

4.   Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

5.   Hat der Käufer einen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Bruttokaufpreises.

6.   Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Lieferfrist bzw. nach Verstreichen des Liefertermins eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

7.   Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf maximal 25 % des vereinbarten Nettokaufpreises.

8.   Von sämtlichen vorstehenden Regelungen ausgenommen ist die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Diese besteht in unvermindertem gesetzlichem Umfang.

9.   Von vorstehenden Regelungen ist ebenfalls die Haftung des Verkäufers für sonstige Schäden ausgenommen, die auf einer groben fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Diese besteht in unvermindertem gesetzlichem Umfang.

10. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11. Wird dem Verkäufer während er im Verzug ist die Lieferung aufgrund nicht von ihm zu vertretender Umstände unmöglich, so haftet er nur innerhalb der vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.

§6

Nimmt der Käufer den Verkäufer auf Grundlage der gesetzlichen Sachmängelhaftung in Anspruch, tritt er gleichzeitig zugunsten des Verkäufers im Umfang der Realisierung dieser Ansprüche seine etwaigen Ansprüche aus der gleichen Angelegenheit gegen den liefernden Vertragshändler und den Hersteller an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

§7

1.   Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen der Ausstattung und des Lieferumfangs, die auf Änderungen durch den Fahrzeughersteller beruhen, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten und werden Vertragsinhalt, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen für den Käufer zumutbar sind. Besondere Vereinbarungen über die Herkunft des Fahrzeugs, zum Beispiel hinsichtlich des EU-Imports bestehen nicht. Importierte Kraftfahrzeuge können Unterschiede zu den in den deutschen Vertriebsnetzen der Hersteller vertriebenen Kraftfahrzeugen und Motorvarianten aufweisen. Solche Unterschiede begründen ebenso wenig wie die genannten Modelländerungen im Zeitraum zwischen dem Verkauf und Bereitstellung keine Gewährleistungsansprüche. Kundendiensthefte in deutscher Sprache sind nicht Vertragsinhalt und werden nicht mitgeliefert, sofern sie nicht entgeltlich bestellt wurden. Das gekaufte Fahrzeug kann über eine Tageszulassung verfügen.

2.   Wurde eine Lieferfrist von mehr als 6 Monaten vereinbart, gilt der vereinbarte Kaufpreis zuzüglich einer eventuell angefallenen Preiserhöhung (maximal 2% des Kaufpreises) des Herstellers oder Lieferanten, wenn die Preissteigerung auf Umständen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind.

3.   Dem Käufer steht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn der bei Lieferung verlangte Preis gegenüber dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis stärker als die allgemeinen Lebenshaltungskosten oder um mindestens 5 % angestiegen ist.

§8

1.   Wird der Vertrag mit einem Käufer geschlossen, der nicht Verbraucher im Sinne des BGB ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers.

2.   Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelbar ist.

§9

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung, eine Bestimmung zu vereinbaren, die in rechtlich zulässiger Weise dem rechtlich und wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer ergänzungsbedürftigen Lücke.

Fassung: 01.01.2021